Geschäftsordnung und Videokonferenzen

Geschäftsordnung und Videokonferenzen


Die Pandemie hat das Werkzeug Videokonferenz für viele interessant werden lassen. Vielleicht habt auch ihr im Betriebsrat damit begonnen, eure Sitzungen zum Teil digital stattfinden zu lassen. Daran knüpfen sich rechtliche Fragen.

Laut § 30 BetrVG können Betriebsratssitzungen auch als Videokonferenzen abgehalten werden. Aber nur, wenn das so in der Geschäftsordnung des Betriebsrats geregelt ist.

Wie funktioniert das Ganze genau? Worauf müsst ihr achten, wenn ihr eure Geschäftsordnung verändert oder erstmals eine einführt? Der nachstehende Text beantwortet alle Fragen rund um den Themenkomplex Videokonferenzen und Geschäftsordnung.

 


Geschäftsordnung allgemein

Für manche Betriebsräte ist das Thema Geschäftsordnung erstmals im Kontext Videokonferenz aufgekommen. Grundsätzlich gilt: Die Geschäftsordnung ist eine „Kann“-Regelung. Das bedeutet, das Betriebsratsgremium kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, muss es aber nicht. Das ändert sich jedoch, wenn ihr in Zukunft einen Teil eurer Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz durchführen wollt. Bevor darauf näher eingegangen wird, erhaltet ihr zunächst einmal die grundlegenden, allgemeinen Informationen zur Geschäftsordnung.

 

§ 36 BetrVG regelt das Thema Geschäftsordnung. Der Paragraph ist denkbar kurz, er besteht aus einem einzigen Satz: „Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.“

Das bedeutet: Für den Beschluss ist eine absolute Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats gesamt) nötig. Wie bereits erwähnt, „soll“ sich der Betriebsrat eine Geschäftsordnung geben, muss es aber nicht. Kleinere Gremien verzichten häufig darauf; je größer aber der Betriebsrat ist, desto mehr gewinnt auch die Geschäftsordnung an Bedeutung.


Ergänzend gilt:


  • Die Geschäftsordnung muss von jedem neuen Betriebsrat neu beschlossen werden, wobei die alte Geschäftsordnung mit absoluter Mehrheit wieder in Kraft gesetzt werden kann. Ebenfalls mit absoluter Mehrheit kann die Geschäftsordnung jederzeit verändert werden.
  • Die Vorschriften über die innere Ordnung des Betriebsrats, welche an anderer Stelle des BetrVG festgeschrieben sind, können durch die Geschäftsordnung nicht verändert, höchstens ergänzt werden.
  • Ebenfalls kann die Geschäftsordnung keine Regelungen enthalten, die laut Gesetz einer Abstimmung mit Arbeitgeberseite bedürfen.


Im Internet finden sich zahlreiche Muster-Geschäftsordnungen. Anstatt eine solche blind zu übernehmen, ist es sinnvoller, sich gemeinsam Gedanken zu machen, welche Sachverhalte und Arbeitsweisen schriftlich geregelt und festgehalten werden sollen. Dies ist vor allen Dingen dann zweckmäßig, wenn nur wenig geregelt werden soll oder muss, wie etwa in unserem Beispiel der Video- und Telefonkonferenzen.

 




Videokonferenzen in der Betriebsratsarbeit – was gilt es konkret zu beachten?


Mit dem 30. Juni 2021 ist § 129 außer Kraft getreten, seitdem regelt § 30 BetrVG das Thema Video- und Telefonkonferenzen. Hier ist festgelegt, dass wenn Betriebsratssitzungen auch digital durchgeführt werden sollen, dies in der Geschäftsordnung geregelt sein muss. Hier wird das Vorhandensein einer Geschäftsordnung also zwingend notwendig. Wenn ihr nun also in der Situation seid, euch extra hierfür eine Geschäftsordnung zu geben, steht es euch frei, darin auch nur diesen Punkt zu regeln.



Folgendes muss hierbei beachtet werden:

 

  • Der Präsenzsitzung ist gegenüber den digitalen Formaten der Vorzug einzuräumen. In der Geschäftsordnung sollte also festgehalten werden, unter welchen Umständen auf die Präsenzsitzung verzichtet wird. Das kann auch an Sachthemen, wie etwa Betreuungspflichten oder Teilzeitarbeit geknüpft werden.
  • Wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder mehr der Einladung zu einer Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz widerspricht, muss diese in Präsenz durchgeführt werden. Hierfür muss eine Widerspruchsfrist festgelegt werden.
  • Es muss sichergestellt werden, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Dies ist etwa möglich, indem bestimmt wird, dass sich die an der digitalen Sitzung Teilnehmenden alleine im Raum befinden müssen.
  • „Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.“ (§ 30 BetrVG)


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