Die Pandemie hat das Werkzeug Videokonferenz für viele interessant werden lassen. Vielleicht habt auch ihr im Betriebsrat damit begonnen, eure Sitzungen zum Teil digital stattfinden zu lassen. Daran knüpfen sich rechtliche Fragen.
Laut § 30 BetrVG können Betriebsratssitzungen auch als Videokonferenzen abgehalten werden. Aber nur, wenn das so in der Geschäftsordnung des Betriebsrats geregelt ist.
Wie funktioniert das Ganze genau? Worauf müsst ihr achten, wenn ihr eure Geschäftsordnung verändert oder erstmals eine einführt? Der nachstehende Text beantwortet alle Fragen rund um den Themenkomplex Videokonferenzen und Geschäftsordnung.
Für manche Betriebsräte ist das Thema Geschäftsordnung erstmals im Kontext Videokonferenz aufgekommen. Grundsätzlich gilt: Die Geschäftsordnung ist eine „Kann“-Regelung. Das bedeutet, das Betriebsratsgremium kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben, muss es aber nicht. Das ändert sich jedoch, wenn ihr in Zukunft einen Teil eurer Betriebsratssitzungen per Video- oder Telefonkonferenz durchführen wollt. Bevor darauf näher eingegangen wird, erhaltet ihr zunächst einmal die grundlegenden, allgemeinen Informationen zur Geschäftsordnung.
§ 36 BetrVG regelt das Thema Geschäftsordnung. Der Paragraph ist denkbar kurz, er besteht aus einem einzigen Satz: „Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.“
Das bedeutet: Für den Beschluss ist eine absolute Mehrheit (Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats gesamt) nötig. Wie bereits erwähnt, „soll“ sich der Betriebsrat eine Geschäftsordnung geben, muss es aber nicht. Kleinere Gremien verzichten häufig darauf; je größer aber der Betriebsrat ist, desto mehr gewinnt auch die Geschäftsordnung an Bedeutung.
Im Internet finden sich zahlreiche Muster-Geschäftsordnungen. Anstatt eine solche blind zu übernehmen, ist es sinnvoller, sich gemeinsam Gedanken zu machen, welche Sachverhalte und Arbeitsweisen schriftlich geregelt und festgehalten werden sollen. Dies ist vor allen Dingen dann zweckmäßig, wenn nur wenig geregelt werden soll oder muss, wie etwa in unserem Beispiel der Video- und Telefonkonferenzen.
Mit dem 30. Juni 2021 ist § 129 außer Kraft getreten, seitdem regelt § 30 BetrVG das Thema Video- und Telefonkonferenzen. Hier ist festgelegt, dass wenn Betriebsratssitzungen auch digital durchgeführt werden sollen, dies in der Geschäftsordnung geregelt sein muss. Hier wird das Vorhandensein einer Geschäftsordnung also zwingend notwendig. Wenn ihr nun also in der Situation seid, euch extra hierfür eine Geschäftsordnung zu geben, steht es euch frei, darin auch nur diesen Punkt zu regeln.