Änderungen bei der Betriebsratswahl

Welche Neuerungen gibt es

bei der Betriebsratswahl?

Auf Basis der zweiten rechtlichen Beratung mit Sirkka Schrader, Anwältin für Arbeitsrecht, soll in diesem Text kurz zusammengefasst werden, welche Neuerungen es bei der Betriebsratswahl gibt. Sowohl das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, als auch die neue Wahlordnung haben hier zu Veränderung geführt.

 

Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz

 

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde das aktive Wahlalter von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt. Diese Veränderung ist insbesondere für Ausbildungsbetriebe wichtig.

 

Die Anzahl der notwendigen Stützungsunterschriften wurde ebenfalls herabgesetzt. Die Wahlvorschläge müssen durch mindestens ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Belegschaft unterstützt werden. „In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.“ (BetrVG §14, 4) Diese Neuerung bedeutet eine Herabsetzung der Anzahl der benötigten Stützungsunterschriften und soll somit die Wahl eines Betriebsrats vereinfachen.

 

Angehoben wurde hingegen die Betriebsgröße, für welche das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren möglich ist. Dieses war früher für Betriebe mit fünf bis 50 Wahlberechtigte zwingend vorgesehen und konnte bei einer wahlberechtigten Belegschaft von 51 bis 100 zwischen Wahlvorstand und Arbeitgebenden vereinbart werden. Durch die Änderungen im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurden diese Grenzen auf fünf bis 100 (zwingend) bzw. 101 bis 200 angehoben.

 

Die Anfechtung der Betriebsratswahl wird erschwert. Die Anfechtung der Wahl auf Basis der Unrichtigkeit der Wähler:innenliste ist nicht mehr möglich, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wähler:innenliste eingelegt wurde. „Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.“ (BetrVG §19)

 

Der Kündigungsschutz von Wahlinitator:innen wird von den ersten drei auf die ersten sechs Personen, welche die Einladung zur Betriebsratswahl unterzeichnen ausgeweitet. Ebenfalls besser vor Kündigung geschützt werden sollen die sogenannten Vorfeld-Wahlinitiator:innen. Soll ein Betriebsrat neu gegründet werden, bedarf dies Vorbereitungen vor der Einladung zur Wahl. Vor der Einladung bestand bislang kein besonderer Kündigungsschutz. Durch den neuen §15 Abs. 3b KSchG ändert sich das, wenn die Initiator:innen eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass sie einen Betriebsrat gründen wollen und mit den Vorbereitungen dafür begonnen haben. Vor einer fristlosen Kündigung schützt der neue Paragraf aber nicht. Kritisch muss angemerkt werden, dass der Gang zum Notar eine Hürde darstellt und nicht geregelt ist wer die Kosten hierfür zu tragen hat.

 

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz führt also zu Veränderungen beim Wahlalter, den Stützungsunterschriften, dem vereinfachten Wahlverfahren, der Anfechtung der Wahl und dem Kündigungsschutz der Initiator:innen. Doch auch durch die neue Wahlordnung kommt es zu Veränderungen.

 

 

Änderungen durch die neue Wahlordnung

 

Am 15. Oktober 2021 ist die neue Wahlordnung in Kraft getreten. Analog zu der Betriebsratssitzung ist in ihr die Möglichkeit von Video- und Telefonkonferenzen, sowie Hybridformaten für die Sitzungen des Wahlvorstands festgeschrieben. Anders als bei den Betriebsratssitzungen ist hierfür keine Geschäftsordnung nötig, es reicht der Beschluss. Für bestimmte Sitzungen muss der Wahlvorstand jedoch zwingend in Präsenz zusammenkommen. „1. Im Rahmen einer Wahlversammlung nach §14a Absatz 1 Satz 2 2. Zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten nach §7 Absatz 2 Satz 2 3. Zur Durchführung eines Losverfahrens nach §10 Absatz 1.“ (Wahlordnung §1)

 

Auf der Wähler:innenliste müssen laut neuer Wahlordnung nun diejenigen Mitarbeitenden gekennzeichnet werden, welche nicht passiv wahlberechtigt sind. Die Wähler:innenliste kann nun bis zum Abschluss der Stimmabgabe verändert werden. Die alte Wahlordnung hatte eine mögliche Veränderung nur bis einen Tag vor der Wahl vorgesehen.

 

Für die Präsenzwahl sind keine Umschläge mehr vorgesehen, die Stimmzettel sollen aber so gefaltet werden, dass die Stimme nicht erkennbar ist. Die Stimmzettel der Briefwahl werden ohne Umschlag in die Urne gegeben, um keinen Unterschied zwischen den Stimmzetteln erkennbar zu machen.

 

§24 (2) der Wahlordnung regelt die Zusendung der Briefwahlunterlagen an die verhinderten Wahlberechtigten. Der Paragraph wurde ergänzt durch Wahlberechtigte, welche „vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit“ voraussichtlich nicht anwesend sein werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch diese Beschäftigte von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen können. §3 der Wahlordnung wurde zusätzlich dahingehend ergänzt, dass der Wahlvorstand den in §24 Absatz 2 Genannten das Wahlausschreiben postalisch oder elektronisch zuzusenden hat.

 

Bislang galt als Frist für viele Widerspruchsrechte Mitternacht des Fristtags. Da dies nicht praktikabel ist, räumt die neue Wahlordnung dem Wahlvorstand das Setzen der Frist für Einsprüche gegen die Wähler:innenliste, das Einreichen von Vorschlagslisten und die Klärung von Mängeln bei den Vorschlagslisten ein. Die Frist darf jedoch nicht früher als das Arbeitsende der meisten Mitarbeitenden an diesem Tag gesetzt werden.

 

 

Zusammengefasst lässt sich festhalten, die neue Wahlordnung führt zu Veränderung bei der Möglichkeit von digitalen Treffen des Wahlvorstands, der Wähler:innenliste, Umschlägen für die Stimmzettel, Zusenden der Briefwahlunterlagen und dem Setzen bestimmter Fristen.

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